§ 122 – Ausbildungsgeld
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, normal normal einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und normal normal einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, normal normal normal arabic wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während ihrer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahmen.
- Das Ausbildungsgeld gilt auch für Grundausbildung und individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung.
- Es kann auch in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern gezahlt werden.
- Anspruch auf Ausbildungsgeld besteht, wenn kein Übergangsgeld gezahlt werden kann.
- Die Regelungen für das Ausbildungsgeld orientieren sich an den Vorschriften zur Berufsausbildungsbeihilfe.